PROXYTEC – Stand: 2024
Sebastian Herrmann (im Folgenden „PROXYTEC")
Allen Lieferungen und Leistungen der „PROXYTEC – Sebastian Peter Herrmann" liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der „proxytec – Sebastian Peter Herrmann" bestätigt worden sind.
(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als proxytec ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der PROXYTEC und deren Kunden in Bezug auf die Lieferung von Waren, die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung von Softwarelizenzen, die Erstellung von Webseiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere die Installation von Software auf der IT-Infrastruktur des Kunden und die Sicherung von Daten der Kunden.
(1) Beim Kauf von Hardware hat der Kunde der PROXYTEC mit der Auftragserteilung in Textform mitzuteilen, welche Funktionen ausführbar sein müssen.
(2) Die Leistungspflicht der PROXYTEC wird auf Leistungen beschränkt, die von Herstellerseite her technisch möglich sind. Bei allen Installationen/Konfigurationen wird die technische Machbarkeit vorausgesetzt.
(1) Ist Vertragsgegenstand die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung einer von der PROXYTEC entwickelten Software, erhält der Kunde ein auf einem Datenträger verkörpertes Exemplar des Lizenzgegenstands oder der Lizenzgegenstand wird per E-Mail zum Download bereitgestellt. Der Kunde erhält eine Lizenz, die ihn zu einer Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen des in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfangs berechtigt.
(2) Die Überlassung des Quellcodes des Lizenzgegenstands ist von der PROXYTEC nicht geschuldet.
(3) Der Kunde erwirbt das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand bestimmungsgemäß zu internen Zwecken zu verwenden. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung werden nicht gewährt.
(4) Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellen, soweit für den vertragsgemäßen Gebrauch des Lizenzgegenstands erforderlich.
(5) Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen einzuräumen.
(6) Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt der Lizenzgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt.
(7) Im Falle eines Mangels hat die PROXYTEC zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung. Eine Nacherfüllung kann nach Wahl der PROXYTEC durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen.
(8) Wird eine von der PROXYTEC entwickelte Standardsoftware (z. B. „Password Vault") zum Betrieb auf einer vom Kunden bereitgestellten oder verantworteten Infrastruktur (eigener Server oder VPS) überlassen, obliegen dem Kunden die Installation, der sichere Betrieb, das Einspielen von Updates sowie die regelmäßige Datensicherung. Die Software wird in der jeweils überlassenen Fassung bereitgestellt; eine Eignung für einen über die Leistungsbeschreibung hinausgehenden Zweck, eine ununterbrochene Verfügbarkeit oder eine absolute Sicherheit gegen unbefugten Zugriff werden nicht geschuldet. Die Lizenz gilt pro Firma und Installation; die Zahl der vom Kunden angelegten Nutzer, Mitarbeiter und Endkunden ist nicht begrenzt. Die Haftung der PROXYTEC richtet sich nach § 9.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, soweit erforderlich an der Umsetzung des Vertrages mitzuwirken, insbesondere erforderliche Informationen unverzüglich nach Anforderung zur Verfügung zu stellen. Kann die PROXYTEC den Vertrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, kann die PROXYTEC den Vertrag beenden und 15 % des Auftragswertes in Rechnung stellen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten vor Verlust zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Datenbestand und die Protokolle seiner Datensicherung regelmäßig zu untersuchen. Störungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Internet aufgrund höherer Gewalt oder von PROXYTEC nicht zu vertretenden Ereignissen begründen keinen Haftungsanspruch des Kunden gegen PROXYTEC.
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der PROXYTEC 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware der PROXYTEC anzuzeigen. Spätere Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie möglich zu beschreiben.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(3) Die PROXYTEC ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Produkte zu liefern, wenn die Eigenschaften des Ersatzproduktes gleichwertig oder höherwertig sind.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Kunde ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
Bei Funktionsstörungen einer von der PROXYTEC gelieferten Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder Installation eines Updates durchgeführt oder unterstützt werden, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
(1) Die PROXYTEC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet die PROXYTEC nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die PROXYTEC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(2) Die PROXYTEC haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb dieser Fälle wird die Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Die PROXYTEC haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb dieser Fälle wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Hiervon ausgenommen sind die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, für die eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.
(2) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PROXYTEC.
(1) Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung der PROXYTEC abtreten.
(2) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Wir setzen zur Bearbeitung eingehender Anrufe einen automatisierten, KI-gestützten Telefonassistenten ein. Die KI kann Lösungsvorschläge, Empfehlungen, Terminangaben, Produktinformationen oder sonstige Hinweise geben.
(2) Sämtliche Aussagen, Vorschläge oder Informationen des KI-Telefonassistenten stellen keine verbindliche Rechtsberatung, Steuerberatung, medizinische Beratung, technische Fachberatung oder sonstige qualifizierte menschliche Beratung dar. Sie dienen ausschließlich der ersten Orientierung.
(3) Der Anrufer ist verpflichtet, alle von der KI mitgeteilten Informationen, Vorschläge oder Empfehlungen vor Umsetzung eigenverantwortlich zu prüfen und – soweit erforderlich – durch qualifizierte menschliche Beratung überprüfen zu lassen.
(4) Der Anrufer handelt bei der Umsetzung oder dem Vertrauen auf KI-Aussagen auf eigene Gefahr. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Geeignetheit der von der KI gegebenen Auskünfte.
(5) Die Haftung für Schäden aus der Nutzung des KI-Telefonassistenten ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Wir behalten uns vor, den KI-Telefonassistenten jederzeit anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen.
Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für die von der PROXYTEC entwickelte Software „Password Vault“. Sie gehen den übrigen Bestimmungen dieser AGB für dieses Produkt vor; im Übrigen gelten die §§ 1 bis 15 ergänzend.
(1) Vertragsgegenstand. Gegenstand ist die zeitlich befristete Überlassung der Software „Password Vault“ zur Installation und zum Betrieb auf einer vom Kunden selbst bereitgestellten oder selbst verantworteten Infrastruktur (eigener Server, virtueller Server/VPS oder vergleichbares System). Die PROXYTEC schuldet weder Hosting noch den Betrieb der Software, keine Bereitstellung als Software-as-a-Service (SaaS) und keine Speicherung von Kundendaten. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.
(2) Lizenzumfang und Produktstufen. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software während der vereinbarten Laufzeit zu eigenen betrieblichen Zwecken zu nutzen. Die Lizenz gilt pro Unternehmen und pro Installation bzw. Domain. Der Umfang richtet sich nach der gebuchten Produktstufe. Maßgeblich sind die Zahl der angelegten Kundenfirmen sowie eine Obergrenze für die Gesamtzahl der über alle Kundenfirmen hinweg angelegten Mitarbeiter (Fair-Value-Grenze):
Ein Wechsel in eine höhere Stufe ist jederzeit durch Erwerb und Eintragung eines neuen Lizenzschlüssels möglich.
(3) Eigenständigkeit von Kundenfirmen. Jede rechtlich eigenständige Firma (eigene Rechtspersönlichkeit bzw. eigener Rechtsträger) ist als eigene Kundenfirma anzulegen. Das Zusammenfassen mehrerer rechtlich eigenständiger Firmen unter einem Kundeneintrag zur Umgehung des Lizenzumfangs ist untersagt. Mehrere Standorte, Filialen oder Abteilungen desselben Rechtsträgers gelten dagegen als eine Kundenfirma.
(4) Nachweis der lizenzkonformen Nutzung. Bei begründetem Verdacht auf eine Umgehung des Lizenzumfangs kann die PROXYTEC vom Kunden einen Nachweis der lizenzkonformen Nutzung verlangen; hierfür genügt ein Auszug der in der Software unter Einstellungen → Lizenz ausgewiesenen Kennzahlen. Eine automatische Übermittlung von Nutzungs- oder Lizenzdaten an die PROXYTEC findet nicht statt. Wird eine Umgehung nachgewiesen, ist die PROXYTEC berechtigt, eine Nachlizenzierung entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu verlangen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(5) Nutzungsbeschränkungen. Die Lizenz berechtigt nicht zur Nutzung durch rechtlich selbständige verbundene Unternehmen (insbesondere Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften) und nicht zum Betrieb der Software für oder im Namen von Kunden des Kunden. Für jede weitere Gesellschaft und jede weitere Installation ist eine gesonderte Lizenz erforderlich. Untervermietung, Unterlizenzierung, Weiterverkauf sowie die Überlassung an Dritte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PROXYTEC unzulässig.
(6) Laufzeit und Verhalten bei Ablauf. Die Lizenz wird wahlweise mit einer Laufzeit von 12 oder 24 Monaten überlassen; die Vergütung ist als Einmalzahlung für die jeweilige Laufzeit zu entrichten. Es besteht kein automatisch verlängerndes Abonnement; eine Verlängerung erfolgt durch Erwerb einer neuen Lizenz. Nach Ablauf der Laufzeit wechselt die Software in einen eingeschränkten Betriebsmodus (Sperrmodus): bereits gespeicherte Daten des Kunden bleiben erhalten, die produktive Nutzung wird jedoch gesperrt. Ein Anspruch auf Nutzung nach Ablauf besteht nicht. Entsprechendes gilt bei Überschreiten des Lizenzumfangs: Bereits angelegte Kundenfirmen und Mitarbeiter bleiben vollständig nutzbar; lediglich das Anlegen weiterer Kundenfirmen oder Mitarbeiter ist bis zur Nachlizenzierung gesperrt. Ein Datenverlust tritt in keinem der beiden Fälle ein.
(7) Pflichten des Kunden. Der Kunde betreibt die Software eigenverantwortlich. Ihm obliegen insbesondere: die Bereitstellung und Absicherung des Servers (Betriebssystem- und Sicherheitsaktualisierungen, Firewall- und Zugriffsschutz, sichere Zugangsdaten), das Einspielen der von der PROXYTEC bereitgestellten Software-Updates, die Durchführung und Prüfung regelmäßiger Datensicherungen sowie die sichere Verwahrung des Verschlüsselungsschlüssels und der Wiederherstellungsdaten. Der Verlust des Verschlüsselungsschlüssels führt zur dauerhaften Unlesbarkeit der verschlüsselten Daten; hierfür übernimmt die PROXYTEC keine Verantwortung. Der Kunde ist ferner für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich (siehe hierzu unsere Datenschutzerklärung).
(8) Support. Die PROXYTEC stellt während der Laufzeit Aktualisierungen der Software bereit und beantwortet Anfragen zur Bedienung und Installation der Software per E-Mail (support@proxytec.de) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Nicht vom Lizenzentgelt umfasst und gesondert zu vergüten sind insbesondere: Installation und Einrichtung beim Kunden, Unterstützung bei Auswahl und Einrichtung eines Servers bzw. VPS, Administration des Betriebssystems, Wiederherstellung von Daten, Anpassungen und Schulungen. Eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(9) Beschaffenheit und Haftung. Die Software wird in der jeweils überlassenen Fassung bereitgestellt. Eine Eignung für einen über die Leistungsbeschreibung hinausgehenden Zweck, eine ununterbrochene Verfügbarkeit sowie eine absolute Sicherheit gegen unbefugten Zugriff werden nicht zugesichert. Die Haftung der PROXYTEC – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ergänzend gilt § 9.
(10) Ausschließlich Unternehmer. Die Software wird ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen überlassen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande.
(11) Verjährung. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Software verjähren in zwölf Monaten ab Bereitstellung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(12) Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Gerichtsstand ist § 17 zu entnehmen.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der PROXYTEC zuständig ist (Heilbronn). Die PROXYTEC ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sind in diesem Fall durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wollen der Vertragsparteien möglichst nahe kommen.
Die PROXYTEC und der Kunde werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
Nachrangig zu den Regelungen dieser Servicebedingungen in der jeweils aktuellen Version gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Kunden erhalten das Passwort für die Servicebedingungen auf Anfrage.