Allgemeine Geschäftsbedingungen | Servicebedingungen Sebastian Herrmann (im Folgenden „proxytec“)

Allen Lieferungen und Leistungen der "proxytec - Sebastian Peter Herrmann" liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. 

Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 

Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der "proxytec - Sebastian Peter Herrmann" bestätigt worden sind.


Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als proxytec ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der proxytec und deren Kunden in Bezug auf die Lieferung von Waren, die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung von Softwarelizenzen, die Erstellung von Webseiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere die Installation von Software auf der IT-Infrastruktur des Kunden und die Sicherung von Daten der Kunden.

§ 2 Kauf von Hardware und Beauftragung von Konfiguration

(1) Beim Kauf von Hardware hat der Kunde der proxytec mit der Auftragserteilung in Textform mitzuteilen, welche Funktionen ausführbar sein müssen.


(2) Die Leistungspflicht der proxytec wird auf Leistungen beschränkt, die von Herstellerseite her technisch möglich sind. Bei allen Installationen/Konfigurationen wird die technische Machbarkeit vorausgesetzt.

§ 3 Softwarelizenzen

(1) Ist Vertragsgegenstand die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung einer von der proxytec entwickelten in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten und beschriebenen Software, erhält der Kunde ein auf einem Datenträger verkörpertes Exemplar des Lizenzgegenstands oder der Lizenzgegenstand wird per E-Mail zum Download bereitgestellt. Des Weiteren erhält der Kunde eine Lizenz, die ihn zu einer Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen des in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfangs berechtigt. Im Falle der Erstellung einer Website wird diese direkt auf den Server des Kunden hochgeladen.


(2) Die Überlassung des Quellcodes des Lizenzgegenstands ist von der proxytec nicht geschuldet.


(3) Der Kunde erwirbt das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand bestimmungsgemäß zu internen Zwecken zu verwenden. Hierzu darf er den Lizenzgegenstand installieren und in dem Umfang nutzen, der in der Auftragsbestätigung festgelegt ist. Die Rechtseinräumung bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstands. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Lizenzgegenstands werden nicht gewährt.


(4) Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellen, soweit für den vertragsgemäßen Gebrauch des Lizenzgegenstands erforderlich. Bewegliche Datenträger, die Sicherungskopien enthalten, sind mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.


(5) Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gemäß Absatz 1 eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen an ihnen einzuräumen.


(6) Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt der Lizenzgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.


(7) Im Falle eines Mangels hat die proxytec zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung. Eine Nacherfüllung kann nach Wahl der proxytec durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, soweit erforderlich an der Umsetzung des Vertrages mitzuwirken, insbesondere erforderliche Informationen unverzüglich nach Anforderung zur Verfügung zu stellen. Kann die proxytec den Vertrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden nicht erfüllen, kann die proxytec den Vertrag beenden und 15 % des Auftragswertes in Rechnung stellen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten vor Verlust zu schützen. Sollte proxytec die Voraussetzungen für die Datensicherung geschaffen haben, ist dem Kunden bewusst, dass er für die Durchführung der Datensicherung allein verantwortlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Datenbestand und die Protokolle seiner Datensicherung regelmäßig zu untersuchen, da nicht ausgeschlossen ist, dass Übertragungsfehler auftreten oder aber Fehler aufgrund Verursachung Dritter oder höherer Gewalt. Störungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Internet oder der Qualität des Zugangs und/oder der Datenübertragung im Internet aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die von proxytec nicht zu vertreten sind (z.B. der Ausfall von Backbones anderer Betreiber), begründen keinen Haftungsanspruch des Kunden gegen proxytec. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Fälligkeit und Verzug, Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln

(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der proxytec 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.


(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

§ 6 Rügepflicht des Kunden, Teillieferungen, Abweichung vom Auftrag

(1) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware der proxytec anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.


(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.


(3) Die proxytec ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Produkte zu liefern, wenn die Eigenschaften des Ersatzproduktes gleichwertig oder höherwertig sind.

§ 7 Unerhebliche Mängel

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 8 Wahlrecht bei Nacherfüllung

(1) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der proxytec zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Der proxytec ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach § 6 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.


(2) Bei Funktionsstörungen einer von der proxytec gelieferten Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder Installation eines Updates durchgeführt oder unterstützt werden, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 9 Haftungsausschluss

(1) Die proxytec haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines der Gesellschafter der proxytec oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der proxytec ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die proxytec nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die proxytec den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.


(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 10 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 11 dieser Bedingungen.


(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerungen

(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.


(2) Die proxytec haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Geschäftsführers der proxytec oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der proxytec ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird die Haftung der proxytec wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der proxytec etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

(1) Die proxytec haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines der Gesellschafter der proxytec oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der proxytec ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung der proxytec wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer der proxytec etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.


(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die proxytec, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.


(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.


(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1.


(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der proxytec.

§ 14 Abtretung, Aufrechnung

(1) Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung der proxytec abtreten.


(2) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 15 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der proxytec zuständig ist. Die proxytec ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sind in diesem Fall durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Wollen der Vertragsparteien möglichst nahe kommen.

§ 17 Geheimhaltung

Die proxytec und der Kunde werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.




Servicebedingungen

Nachrangig zu den Regelungen dieser Servicebedingungen in der jeweils aktuellen Version gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Unsere Kunden erhalten das Passwort für die Servicebedingungen auf Anfrage.

Servicebedingungen (SB)